Parodontalstatus Blatt 1:
Hier fehlen im Vergleich zum aktuell noch gültigen Formular die Felder „Datum“ und „Unterschrift des Zahnarztes“ sowie der komplette Praxisstempel. Wird darauf tatsächlich verzichtet?
Antwort:
Status quo ist die Unterschrift des ZA auf PAR Status Blatt 1 im Zusammenhang mit der Beantragung der Therapieergänzung. Durch den zukünftigen Wegfall der Beantragung der Therapieergänzung (ab 01.07.2021 nur noch mitteilungspflichtig) ist das Unterschriftenfeld auf Blatt 1 entbehrlich.
Die Unterzeichnung des PAR Antrag seitens des ZA erfolgt auf Blatt 2. Auf Blatt 1 und Blatt 2 muss zukünftig auf dem Antrag bei PAR Status vom ___ immer das identische Datum (Datum BEMA Nr. 4) stehen, so dass darüber eine korrekte Zuordnung der beiden Blätter erfolgen kann.
Das Personalienfeld (Anlage 14b BMV-Z) soll neu kommen und dann für alle zahnärztlichen Formulare verwendet werden. Aktuell liegt die neue Spezifikation noch nicht vor und die Größenverhältnisse auf den Formularentwürfen stimmen nicht.
Antwort:
Das Personalienfeld wird mit der nächsten Änderungsvereinbarung zur Anlage 14b angepasst.
Neu ist:
Zeile 7: Abrechnungs-Nr., Zahnarzt-Nr. (bei Formularen aus dem vertragsärztlichen Bereich: Betriebstätten-Nr., Arzt-Nr.), Datum
Im Feld für die Abrechnungs-Nr./Betriebsstätten-Nr. wird die neunstellige Abrechnungsnummer eingetragen, die wie folgt aufgebaut ist: Führende „0“, 2-stellige KZV- und 6-stellige Abrechnungsnummer der Praxis. Im Feld für die Zahnarzt-Nr./Arzt-Nr. wird bis zur Einführung der Zahnarztnummer als Ersatzwert die Nr. 999999991 eingetragen.
Wann wird das endgültige Formular inkl. Offsets zur Verfügung gestellt?
Antwort:
Ist in Vorbereitung; geplant ist Ende KW 19 / Anfang KW 20.
Es fehlen die (verbindlichen) Ausfüllhinweise für die neuen Formulare (dito Blatt 2). Welche Befunde sind im Zahnschema wie zu kennzeichnen? Generell werden die Ausfüllhinweise für den Ausdruck natürlich dringend benötigt.
Antwort:
Ausfüllhinweise für Blatt 2 siehe Anlage, für Blatt 1 noch in Endabstimmung.
Die PAR-Behandlung bei Versicherten nach § 22a SGB V muss nur „angezeigt“ werden. Ist für diese Anzeige ein verbindliches Formular vorgesehen?
Antwort:
Eine Mitteilung für die PAR-Behandlung bei Versicherten nach § 22a SGB V ist in Vorbereitung.
Update am 18. Mai 2021
Zu den Punkten „Fehlender Zahn“ und „nicht erhaltungswürdiger Zahn“ fragen wir uns, ob sich hier die Kennzeichnung tatsächlich für den neuen Plan ändert. Frau Bonin schrieb in Ihrer Mail folgendes: „Fehlender Zahn – Der Zahn wird im Zahnschema durchgekreuzt.
Nicht erhaltungswürdiger Zahn – Der Zahn wird im Zahnschema mit geraden Linien durchgestrichen“. Im jetzigen PAR-Plan erfolgt die Darstellung umgekehrt, d. h. ein „fehlender Zahn“ wird im Zahnschema mit geraden Linien durchgestrichen und ein „nicht erhaltungswürdiger Zahn“ wird durchgekreuzt.
Antwort:
Auch auf dem jetzigen PAR-Plan wird ein fehlender Zahn im Zahnschema durchgekreuzt. Die Angabe nicht erhaltungswürdiger Zahn ist bei den jetzigen PAR-Plänen nicht anzugeben, diese Angabe wird erst mit den neuen PAR-Plänen anzugeben sein. Ein nicht erhaltungswürdiger Zahn soll im Zahnschema mit mindestens drei geraden waagerechten Linien durchgestrichen werden.
Update am 18. Mai 2021
Wie soll mit den PAR-Therapieergänzungen verfahren werden?
Sind Therapieergänzungen für alte Pläne, die vor Juli 2021 begonnen wurden, ab Juli noch möglich?
Wenn nein, wie sollen die Praxen sich verhalten? Die neue PAR-Verlängerung passt nicht zu dem bisherigen PAR-Beantragungs- und Abrechnungsverfahren.
Antwort:
Ja, Therapieergänzungen sind für alte Pläne, die vor Juli 2021 begonnen wurden, weiterhin möglich. Die Beantragung erfolgt nach altem Recht.
Soweit Sie mit PAR-Verlängerung das offene Vorgehen (CPT) meinen, ist dieses für Pläne, die ab dem 01.07.2021 eingereicht werden, gegenüber der Krankenkasse nur noch anzuzeigen, statt wie bisher zu genehmigen.
Parodontalstatus Blatt 2:
Ist die Liste der geplanten Leistungen vollständig bzw. die Anzahl der Zeilen auf die im Blatt 2 begrenzt oder kann es vorkommen, dass mehr Leistungen einzutragen sind als Zeilen vorhanden sind und was ist dann zu machen?
Antwort:
Die BEMA-Nrn. sind, bis auf die AITa und b, bekannt (planbar) und sollen bereits vorbefüllt werden, da die Erbringung dieser Leistungen nur einmalig möglich ist.
Es soll somit nur noch die Anzahl der AIT a und AIT b, entsprechend der klinischen Befunderhebung, angegeben werden.
Sonstige Leistungen (BEMA Nrn. 108 und 111) erscheinen zukünftig nur im Rahmen der Abrechnung, sie sind nicht mit dem PAR-Status zu beantragen.
Wie sollen die geplanten UPT-Leistungen (Frequenz, Anzahl) genau eingetragen werden?
Antwort:
Im Kasten „Frequenz der UPT“ ist im Feld „Anzahl“ die Anzahl der innerhalb von 2 Jahren zu erbringenden UPT-Maßnahmen anzugeben. Die Anzahl richtet sich nach dem Grad der Erkrankung (Grad A, B oder C).
Grad A: Einmal im Kalenderjahr = Anzahl 2
Grad B: Einmal im Kalenderhalbjahr = Anzahl 4
Grad C: Einmal in Kalendertertial = Anzahl 6
Wie erfolgt die Planung der BEV b? Da diese Leistung erst nach einer CPT erfolgen kann, kann diese doch (eigentlich) nicht bei den geplanten Leistungen auf dem PA-Formular aufgeführt werden. Wird diese über die CPT-Mitteilung bei der KK angezeigt?
Antwort:
Auf die Angabe der Geb.-Nr. BEV b wurde sowohl beim PAR-Status wie auch bei der Mitteilung der CPT verzichtet. BEV b erscheint nur im Rahmen der Abrechnung.
Mitteilung über chir. Therapie:
Die Auflistung der Leistungen (CPTa, CPTb) enthält nur eine Zahnangabe. Im Vergleich zum aktuell noch gültigen Formular (Blatt 1) ist keine Anzahl anzugeben. Wird darauf tatsächlich verzichtet? Zwar kann man auch von der Zahnangabe auf die Anzahl schließen. Dies ist aber fehlerträchtig.
Antwort:
Es sind nur die betreffenden Zähne anzugeben. Auf die Angabe der Anzahl wurde verzichtet.
Wann ist eine Mitteilung über chirurgische Therapie zulässig?
Antwort:
Nach der AIT findet eine Befundevaluation statt. Bei Zähnen mit Sondierungstiefen ≥ 6 mm kann eine CPT angezeigt sein. Die Entscheidung trifft der ZA mit dem Versicherten, sie ist der Krankenkasse und der KZV mitzuteilen. Die Mitteilung darf erst nach Erbringung der Leistung „Befundevaluation (BEV a)“ erfolgen und muss vor der Abrechnung der chirurgischen Therapie erfolgt sein. Gegenüber der KZV reicht es aus, wenn die Mitteilung mit der Abrechnung übermittelt wird.
Wir übergeben jetzt z.B. die Sondiertiefen an das PA-Modul. Diese basieren auf der Befund-evaluation zum Zeitpunkt der Planung. Zukünftig gibt es mehrere Befundevaluationen. Wie werden diese an das PA-Modul zu übergeben sein?
Antwort:
Gar nicht. Im PVS müssen neben dem PAR-Status (Erstbefund) mehrere Befundevaluationen zu Dokumentationszwecken (auch für evtl. Gutachterverfahren) abspeicherbar sein. Für die Abrechnung spielen die im Nachgang zur Erstbefundung (PAR-Status) erhobenen Befundevaluationen keine Rolle.
Im ersten Entwurf aus der KZBV-Sitzung gab es eine zusätzliche Zeile für die Angabe einer Behandlung außerhalb der Richtlinien. Diese Zeile ist in dem Entwurf, Stand vom 26.04.2021 nicht mehr vorhanden. Bleibt es dabei oder könnte hier ein ähnliches Vorgehen wie bei ZE über die Private Vereinbarung folgen?
Antwort:
Die Zeile wurde entfernt. Dafür ist nun unter „Bemerkungen“ die Freitextangabe vorgesehen.
Abrechnung:
Im Vergleich zum noch aktuell gültigen Formular erfolgt keine Abrechnung mehr auf dem Formular. Wird darauf tatsächlich verzichtet? Entfällt der Abrechnungsdruck auf dem Formular?
Antwort:
Ein Abrechnungsformular ist in Vorbereitung.
Neben der Planung muss die Abrechnung sofort geregelt werden, da die Erfassung von Abrechnungspositionen ab der ersten Planung möglich sein muss. Wir benötigen zwangsläufig das neue PA-Modul und das Regelwerk, was wie zur Abrechnung anzugeben ist. Es wird notwendig sein, dass Daten aus der Planung bei der Abrechnung mit angegeben werden müssen. Wir brauchen die Informationen, um diese Daten sofort konform anzulegen.
Antwort:
Die KZBV wird Datensatzbeschreibung und Dokumentation zum PA-Modul sowie das PA-Modul am 14.05.2021 allen PVS-Herstellern zur Verfügung stellen. Im Auslieferungsschreiben werden alle Änderungen und Neuerungen ausführlich beschrieben sein, ebenso in der Dokumentation zum PA-Modul.
Wann ist das entsprechende Prüfmodul / die erforderliche Anpassung der PAR-DTA-Module zur Implementierung bereit
Antwort:
Am 14.05.2021, siehe oben
Update am 18. Mai 2021
NEU – 12.05.2021: Ab Juli wird es Abrechnungen für die alten und für die neuen PAR-Pläne geben. Welchen Weg wird die KZBV hier gehen? Wird es ein gemeinsames DTA-Abrechnungsmodul geben? Oder sind für alte und neue PAR-Pläne getrennte Abrechnungsmodule vorgesehen?
Antwort:
Es ist nur ein gemeinsames PAR-Modul vorgesehen (Auslieferung an die PVS-Hersteller am 14. Mai). Das ausgelieferte PAR-Modul ermöglicht die Übermittlung alter und neuer PAR-Pläne, aber im neuen Datensatzformat (d. h. neue Felder sind zu berücksichtigen, die bei ggf. bei alten Plänen leer bleiben). Da die KZVen auf beide Situationen vorbereitet sein müssen, werden sie von der KZBV entsprechende Empfangsmodule erhalten, mit denen alte und neue PAR-Pläne angenommen werden können, auch wenn die Praxen noch alte PAR-Module im Einsatz haben.