Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfung in der Praxis
Ein Haus- oder Zahnarzt verschreibt ein Medikament und fragt den Patienten, ob der aktualisierte Medikationsplan ausgedruckt und/oder auf der eGK gespeichert werden soll. Nach Zustimmung des Patienten kann eine Apotheke die eGK ein- und den eMP auslesen. Der Patient bestätigt dies durch Eingabe seiner PIN (sofern er eine PIN eingestellt hat) ins Kartenlesegerät – sowohl beim Schreiben des eMP als auch beim Einsehen durch den Apotheker.
Der auf der eGK gespeicherte Datensatz des eMP umfasst Medikationsdaten und weitere medikationsrelevante Informationen sowie Kommentarfelder zum interdisziplinären Informationsaustausch der beteiligten Heilberufsangehörigen.
Diese Daten können automatisiert zur Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfung genutzt werden. Dies ist immer dann interessant, wenn eine Zahnarztpraxis im Rahmen der Behandlung ein Arzneimittel verschreiben will. Konkret könnte sie etwa das zu verordnende Antibiotikum direkt auf Wechsel- und Nebenwirkungen mit dem bestehenden Krankheits- und Medikationsbild des Patienten abgleichen. Außerdem kann bei jeder neuen Verordnung das entsprechende Präparat im eMP abgelegt werden, sodass weiterbehandelnde Mediziner stets aktuelle Informationen über die Medikation ihrer Patienten nachvollziehen können.
Unmittelbarer Nutzen der Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfung
Das Risiko von Fehl- oder Doppelverordnungen, Medikamentenmissbrauch, Unverträglichkeiten und unerwünschten Arzneimittelwechselwirkungen sinkt – sowohl für die behandelnde Praxis als auch für den Patienten. Die Nutzung der Arzneitmittelherapie-Sicherheitsprüfung durch die Zahnarztpraxis ist freiwillig. Es handelt sich hierbei um ein kostenpflichtiges Modul ebenso wie der Einsatz einer professionellen Arzneimitteldatenbank.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Zahnärztinnen und Zahnärzte können auf den eMP mittels ihres elektronischen Zahnarztausweises (eHBA) oder eines elektronischen Praxisausweises zugreifen (SMC-B), wenn sie von der Patientin oder dem Patienten dazu berechtigt wurden.
Die Einverständniserklärung, die Sie vor jedem Zugriff auf einen eMP einholen müssen, bedarf keines schriftlichen Verfahrens und kann mündlich erteilt werden.
Benötigte Ausstattung:
- eHealth-Konnektor (Konnektor mit QES2 -, NFDM3 -, eMP-Fachmodulen),
- elektronischer Praxisausweis (SMC-B) oder eHBA
- zusätzliches Kartenterminal
- eMP-fähige Praxisverwaltungssoftware / ggf. AMTS-Modul
KZBV in enger Abstimmung mit dem VDDS
„Wir waren von Anfang an in enger Abstimmung mit den PVS-Herstellern. Wichtig waren ihre Kommentare dazu, wie wir die Prozesse aufsetzen. Hier sind viele Anregungen gekommen, die wir berücksichtigen konnten. Die Hersteller waren sehr engagiert und dementsprechend lief die Kommunikation in einer hohen Frequenz“, sagt Martin Hendges, Stellvertretender Vorsitzender des KZBV-Vorstands.
Der VDDS setzt Standards
Mit einer ganzen Reihe von Schnittstellen unterstützt der VDDS die sichere und verlässliche Vernetzung sowie den Datenaustausch zwischen den Teilnehmern. Der VDDS verfügt über eigene Schnittstellen, die allen Mitgliedern zur Verfügung stehen und teilweise auch frei verfügbar sind. Er arbeitet zusätzlich aktiv an der Spezifikation von Schnittstellen mit, die außerhalb des Verbandes entstehen.
Ohne Standards und Schnittstellen wäre der Datenaustausch und –abgleich zwischen Praxen, Kliniken und Krankenkassen nicht möglich.
Quellen: kzbv.de, zm-online.de, dzw.de/ti-interview-martin-hendges-kzbv,