Der VDDS e.V. hat derzeit 11 ordentliche Mitglieder, die gemeinsam rund 90% des Marktes dentaler Software repräsentieren.
Zum Zwecke einer intensiven Zusammenarbeit bietet der VDDS e.V. auch außerordentliche Mitgliedschaften an. Der VDDS e.V. hat derzeit rund 63 außerordentliche Mitglieder.
Werden auch Sie als Anbieter von Software-Lösungen für Zahnmediziner Mitglied im VDDS e.V. und nutzen Sie die Vorteile gebündelter Kräfte in einem starken Verband!
Hier können Sie schnell und unkompliziert den Aufnahmeantrag online aufrufen sowie die aktuelle Satzung des VDDS e.V. downloaden.
Erweiterte Möglichkeiten einer Mitgliedschaft im VDDS e.V.
Die Mitglieder des VDDS e.V. haben durch Satzungsänderungen die Möglichkeiten, ordentliches oder außerordentliches Mitglied im VDDS e.V. zu werden, in der jüngsten Vergangenheit erweitert.
So ist für die ordentliche Mitgliedschaft nun bereits ausreichend, dass das Dentalsoftware-Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 1 EDV-Genehmigung im Bereich konservierender und chirurgischer Leistungen nachweist, wie sie von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung erteilt und regelmäßig veröffentlicht werden.
Die außerordentliche Mitgliedschaft steht nun nicht mehr nur den privatzahnärztlichen Rechenzentren oder Softwarehäusern zu, die Software für Zahnarztpraxen herstellen oder vertreiben, sondern auch anderen Unternehmen, welche Zugang zu der Schnittstelle VDDS-RZ ab Version 1.12 wünschen.
Der VDDS – Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im VDDS e.V. setzt gemäß der aktuellen Satzung voraus, dass Ihr Unternehmen folgende Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt (Auszug aus der aktuellen Satzung des VDDS e.V.):
§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahmebedingungen und Wiederaufnahm
1. Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jedes Dentalsoftware-Unternehmen werden, das im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 1 EDV-Genehmigung im Bereich konservierender und chirurgischer Leistungen nachweist, wie sie von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung erteilt und regelmäßig veröffentlicht werden.
3. Außerordentliches Mitglied kann ein privatzahnärztliches Rechenzentrum oder ein Softwarehaus werden, das Software für Zahnarztpraxen herstellt und/oder vertreibt, oder ein anderes Unternehmen, welches Zugang zur Schnittstelle VDDS-RZ ab Version 1.12 wünscht.
4. Die Mitgliedschaft soll grundsätzlich unter der Firma erworben werden, unter der die Geschäftstätigkeit entfaltet wird, sofern der Antragsteller kein Freiberufler ist.
5. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, nachdem er die Aufnahmevoraussetzungen geprüft hat.
6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr von 2.000,00 € zu zahlen. Jedes außerordentliche Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr von 500,00 € zu zahlen. Bis zur Zahlung der Aufnahmegebühr ruhen die Rechte des ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliedes.
7. Ein ehemaliges ordentliches Mitglied kann erneut aufgenommen werden, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen der Satzung mit dem Aufnahmeantrag schriftlich bestätigt, alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und umzusetzen. Zusätzlich zur Aufnahmegebühr ist eine Wiederaufnahmegebühr in Höhe von 3.000,00 € zu zahlen. § 3 Ziffer 6 S. 3 der Satzung gilt entsprechend.
Das ehemalige ordentliche Mitglied wird zunächst für eine Probezeit von 18 Monaten erneut aufgenommen. Innerhalb dieser Zeit kann der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds jederzeit das Ende der Probezeit mit einstimmigen Beschluss feststellen, wenn die Voraussetzungen von § 6 Nr. 2 oder Nr. 3 der Satzung vorliegen. § 6 Nr. 5 S. 2 der Satzung kommt nicht zur Anwendung. Eine erneute Aufnahme ist dann nicht mehr möglich.
Der VDDS – Satzung und Beschlüsse anerkennen und befolgen
Gemäß § 4 der Satzung sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des VDDS e.V. verpflichtet, die Satzung des Verbandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und zu befolgen.
Die Mitgliederversammlung hat beschlossen, dass alle ordentlichen Mitglieder verpflichtet sind, die Schnittstelle VDDS-Transfer in der jeweils aktuellen Version innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme in den Verein umzusetzen und das durch einen Test mit zwei anderen ordentlichen Mitgliedern nachzuweisen. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Frist verlängern.