Der VDDS hat am 21.02.2013 im Verlauf seiner Mitgliederversammlung seine Satzung geändert. Nun kann jedes Dentalsoftware-Unternehmen ordentliches Mitglied werden, das mindestens eine (vorher waren es mindestens zwanzig) EDV-Genehmigungen im Bereich konservierender und chirurgischer Leistungen nachweist.
Zudem sind die Möglichkeiten, außerordentliches Mitglied zu werden (und damit Zugang zur Schnittstelle VDDS-RZ zu erhalten), erheblich erweitert worden. Die außerordentliche Mitgliedschaft steht nun nicht mehr nur den privatzahnärztlichen Rechenzentren oder Softwarehäusern zu, die Software für Zahnarztpraxen herstellen oder vertreiben, sondern auch anderen Unternehmen, welche Zugang zu der Schnittstelle VDDS-RZ ab Version 1.12 wünschen.
„Die Schnittstellenbeschreibungen des VDDS setzen Maßstäbe für die Übertragung von Daten bei der Abrechnung von zahnmedizinischen Leistungen und bei der Übermittlung von medizinischen Bildern und bildbezogenen Informationen”, so Frau Sabine Zude, Vorsitzende des VDDS. „Wir wollen durch die Erleichterung der Aufnahmebedingungen, zusätzliche Mitglieder gewinnen und uns verstärkt für hohe Qualitätsstandards in der Dentalsoftwareindustrie einsetzen. Dazu zählt z.B. auch der sicherere Austausch von Daten im Gesundheitswesen.”
Die komplette Pressemitteilung „Aufnahmebedingungen für Mitglieder des VDDS erleichtert“ finden Sie HIER.